AVV

Schülerticket (im Abbuchungsverfahren)

Bequeme Kontoabbuchung für die Schülermonatskarte

Beim Schülerticket wird Ihnen der Preis für die Schülermonatskarte Ihrer benötigten Zonen zwischen Wohn- und Ausbildungsort monatlich von Ihrem Konto abgebucht. Sie können das Schülerticket online oder über den Bestellschein (PDF) bestellen und erhalten die Fahrkarte per Post. Berechtigt sind alle in der untenstehenden Infobox aufgeführten Personengruppen. Ab 15 Jahren ist ein aktueller Schul-/Ausbildungsnachweis notwendig.

Geltungsbereich

Beliebig viele Fahrten in den aufgedruckten Zonen auf dem Schülerticket

Geltungsdauer

Rund um die Uhr

Übertragbarkeit

keine

Mitnahmemöglichkeiten

keine

Besonderheiten

Abonnement für 11 Monate mit mtl. Kontoabbuchung; es können einzelne Monate abgewählt werden, Beantragung online oder über Bestellschein; Laufzeitbeginn immer zum Monatsersten (1.) und das Abo endet automatisch nach Laufzeitende

Online Verfügbarkeit in der App meinAVV

Nein

Preise ab 01.01.2024

Preisstufe Schülerticket (Abo) mtl. Abbuchung
1 48,20 €
2 70,20 €
3 92,20 €
4 114,20 €
5 136,20 €
6 158,20 €
7 180,20 €
8 202,20 €
9  224,20 €
10 246,20 €
11 268,20  €
12 290,20 €

► Schülerticket jetzt online bestellen

Berechtigte Personengruppen für den Ausbildungsverkehr

Berechtigungsgruppen

Berechtigt für den Ausbildungsverkehr sind

  1. alle Personen bis einschließlich 14 Jahren (ohne Nachweis);
  2. folgende Personen ab 15 Jahren (mit aktuellem Nachweis):
  • a) Schüler und ordentlich Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    - allgemein bildender Schulen,
    - Berufsbildender Schulen,
    - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
    - Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
  • b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
  • c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
  • d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
  • e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
  • f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch-schule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
  • g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
  • h) Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Auszug aus den Tarifbestimmungen

7.8.1.2 Schülermonatskarte im Abonnement (Schülerticket)

(1) Sicherung gegen Missbrauch
Beim Schülerticket sind die Fahrausweise auf den Inhaber ausgestellt und nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich unterschrieben sind, ausgenommen bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis. Vor- und Zuname müssen ausgeschrieben sein. Die Benutzungs-berechtigung ist auf Verlangen des Personals durch Wiederholen der Unterschrift und/oder bei Personen ab 15 Jahren durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

(2) Ersatz-Schülerticket
Für abhanden gekommene Fahrausweise wird gegen ein Entgelt von 15 € bzw. für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Fahrausweise bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis gegen ein Entgelt von 15 € einmalig ein Ersatz-Fahrausweis für die restlich bestellten Monate des ersetzten Fahrausweises ausgestellt. Abhanden gekommene Fahrausweise sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.

(3) Erstattung bei Nichtausnutzung
Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest, einen Kurentlassungsschein oder die Bescheinigung eines Krankenhauses gegenüber dem verkaufenden Unternehmen nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 15 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 15 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/30 des gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Unternehmen vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden.

(4) Abbuchung
Die Schülermonatskarte kann als Schülerticket in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der monatlichen Beträge der Monatskarte im Ausbildungsverkehr dem verkaufenden Unternehmen eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden. Kreis der berechtigten Personen siehe 7.8.1 (1). Bei Änderungen der Preise oder des Geltungsbereiches werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst.

(5) Geltungsdauer
Das Schülerticket kann vom verkaufenden Unternehmen als Stammkarte mit Monatswertmarken oder als elektronisch lesbarer Fahrausweis ausgegeben werden. Die Stammkarte gilt mit der jeweils gültigen Monatswertmarke bzw. einer gekauften Wochenwertmarke als Fahrausweis. Es können bis zu zwei Monatswertmarken auf die Stammkarte aufgeklebt werden. Ab dem ersten Geltungsmonat können innerhalb eines 11-Monatszeitraums beliebige Monate bestellt werden. Nach Ablauf des 11-Monatszeitraums ist das Schülerticket neu zu beantragen. Mit der Stammkarte können innerhalb des 11-Monatszeitraums Schülerwochenkarten gekauft und genutzt werden. Es gelten die Bestimmungen zu 7.8.1.1 Schülerwochenkarten entsprechend.

(6) Bestellung, Änderung

  • 1. Das Schülerticket kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 20. des Vormonats dem verkaufenden Unternehmen vorliegen. Das Schülerticket kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. des elektronisch lesbaren Fahrausweises zustande.
  • 2. Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z. B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 20. des Vormonats zu beantragen. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.

(7) Kündigung

  • 1. Kündigungen sind jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform möglich. Wirksam wird die Kündigung nur dann, wenn der Fahrausweis innerhalb von 5 Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben wurde.
  • 2. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Last-schrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Schülerticket mit sofortiger Wirkung von dem verkaufenden Unternehmen gekündigt werden.
  • 3. Bei jeder Kündigung und Änderung wird der Fahrausweis ungültig. Bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis ist dieser bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Bei Ausgabe als Stammkarte mit Monatswertmarken sind die nicht mehr benötigten Wertmarken bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Solange der elektronisch lesbare Fahrausweis bzw. die Wertmarken nicht zurückgegeben sind, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Jahres-Abos unter Punkt 7.9.