AVV

Schülerwochen- & Schülermonatskarten

Mit Kundenkarte günstig zwischen Wohn- & Ausbildungsort unterwegs

Mit einer Kundenkarte im Ausbildungsverkehr dürfen Sie sich selbstständig die Schülerwochen- oder -monatskarten am Automaten oder im AVV-Regionalbus kaufen. Beides zusammen ist Ihr gültiger Fahrausweis in den Zonen zwischen Ihrem Wohn- und Ausbildungsort. Die Kundenkarte können Sie online oder über den Bestellschein beantragen. Berechtigt sind alle in der untenstehenden Infobox aufgeführten Personengruppen. Ab 15 Jahren ist ein aktueller Schul-/Ausbildungsnachweis notwendig.

Geltungsbereich

Beliebig viele Fahrten in den aufgedruckten Zonen auf der Kundenkarte

Geltungsdauer

  • Schülerwochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche beginnend am Montag bis 12.00 Uhr des ersten Werktages der folgenden Woche.
  • Schülermonatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat beginnend am Monatsersten (1.) bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats; ist dieser erste Werktag ein Samstag, gilt die Karte bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.

Übertragbarkeit

keine

Mitnahmemöglichkeiten

keine

Besonderheiten

Nur gültig mit einer gültigen Kundenkarte und wenn die Kartennummer auf die Fahrkarte übertragen wurde,
Gültigkeit der Kundenkarte läuft automatisch ab

Online Verfügbarkeit in der App meinAVV

Nein

Preise ab 01.01.2024

Preisstufe Schüler-
wochenkarte
Schüler-
monatskarte
1 16,50 € 48,20 €
2 24,30 € 70,20 €
3 32,10 € 92,20 €
4 39,90 € 114,20€
5 47,70 € 136,20 €
6 55,50 € 158,20 €
7 63,30 € 180,20 €
8 71,10 € 202,20 €
9 78,90 € 224,20 €
10 86,70 € 246,20 €
11 94,50 € 268,20 €
12 102,30 € 290,20 €

► Kundenkarte jetzt online bestellen

Berechtigte Personengruppen für den Ausbildungsverkehr

Berechtigungsgruppen

Berechtigt für den Ausbildungsverkehr sind

  1. alle Personen bis einschließlich 14 Jahren (mit Altersnachweis);
  2. folgende Personen ab 15 Jahren (mit aktuellem Schul-/Ausbildungsnachweis):
  • a) Schüler und ordentlich Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    - allgemein bildender Schulen,
    - Berufsbildender Schulen,
    - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
    - Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
  • b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
  • c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
  • d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
  • e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
  • f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch-schule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
  • g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
  • h) Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Freiwilligen Ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Auszug aus den Tarifbestimmungen

7.8.1.1 Schülerwochen- und -monatskarte

(1) Kundenkarte
Die erforderliche Kundenkarte des Ausbildungstarifs wird an alle Personen bis einschließlich 14 Jahren gegen Altersnachweis ausgegeben. Für die unter Ziffer 7.8.1 Abs. (1) 2. a) - g) aufgeführten Berech-tigten erfolgt der erforderliche Nachweis durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, für diejenigen unter Ziffer 7.8.1 Abs. (1) 2. h) durch einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste jeweils auf dem Bestellschein. Die Ausgabe erfolgt unentgeltlich. Die Kundenkarte gilt für die unter Ziffer 7.8.1 Abs. (1) 2. aufgeführten Berechtigten längstens 1 Jahr. Der Bestellschein ist bis spätestens 5 Werktage vor Beginn der gewünschten Benutzung an einer im Bestellschein angegebenen Stelle abzugeben. Die Ausgabestelle trägt auf der Kundenkarte den Geltungsbereich nach Zonen, die entsprechende Preisstufe und das Ende der Gültigkeit ein. Kundenkarten müssen vom Inhaber mit Vor- und Zunamen unauslöschlich unterschrieben sein. Beim Wechsel des Geltungsbereichs ist eine neue Kundenkarte zu bestellen.
Kundenkarte und Wertmarke sind in der dafür ausgegebenen Sichthülle unterzubringen.

(2) Sicherung gegen Missbrauch
Die Schülerwochen und -monatskarte besteht aus einer Kundenkarte des Ausbildungstarifs und der zugehörigen gültigen Wertmarke. Sie lautet auf die Person des Inhabers und ist nicht übertragbar. Sie ist nur gültig, wenn der Inhaber die Kundenkarten-Nummer deutlich lesbar und unauslöschlich eingetragen hat. Die Benutzungsberechtigung ist auf Verlangen des Personals durch Wiederholen der Unterschrift und/oder bei Personen ab 15 Jahren durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

(3) Geltungsdauer
Die Wochenwertmarke gilt für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des ersten Werktages der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag. Die Monatswertmarke gilt für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats; ist dieser erste Werktag ein Samstag, gilt die Karte bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages. Die Wertmarke enthält die zeitliche Gültigkeit aufgedruckt oder eingestempelt.